Jeder von uns kann durch einen Unfall, eine Krankheit oder am Ende des Lebens in eine Situation geraten, die eine Betreuung erforderlich macht. Möchten Sie selbst entscheiden, wer Sie in einer derartigen Situation betreuen soll? Das dürfen Sie!
Im Rahmen Ihres Antragsverfahrens zur Bestellung eines gesetzlichen Betreuers werden Sie vom Betreuungsgericht und von der Betreuungsbehörde angehört. Bei dieser Anhörung haben Sie die Möglichkeit Wünsche zu äußern, wer die Betreuung übernehmen soll. Ihren Wünschen kommt sehr große Bedeutung zu. Schlagen Sie einen bestimmten (geeigneten) Betreuer vor, so ist das Gericht an diesen Wunsch gebunden.
In manchen Fällen kann sich der Antragsteller krankheitsbedingt nicht mehr zu seinen Wünschen äußern. Für diesen Fall ist es für das Gericht sehr hilfreich, wenn Sie schon zuvor in einer Betreuungsverfügung bestimmte Wünsche festgelegt haben. Zweckmäßig wird diese Betreuungsverfügung in Schriftform niedergelegt. Das Gericht muss die Betreuungsverfügung im Falle einer Betreuerbestellung berücksichtigen.
In dieser Betreuungsverfügung können Sie zum einen festlegen, wem die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten übertragen werden soll. Zum anderen können Sie jedoch auch festlegen, wer eine Betreuung nicht übernehmen soll.
Des Weiteren können Sie in einer Betreuungsverfügung auch inhaltliche Vorgaben festlegen. Beispielsweise könnten Sie in der Betreuungsverfügung niederlegen, welche Ihrer Gewohnheiten der Betreuer berücksichtigen soll. Außerdem könnten Sie in der Betreuungsverfügung auch festhalten, ob Sie bei Pflegebedürftigkeit eine pflegerische Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst zu Hause bevorzugen oder eine Betreuung in einem Pflegeheim wünschen. Sie können in der Betreuungsverfügung auch festlegen von welchem Pflegedienst Sie gerne versorgt werden möchten oder welches Pflegeheim Ihren Wünschen entspricht.
Falls Sie Ihre Wünsche einmal aufgrund einer Erkrankung nicht mehr äußern können und eine Betreuung benötigen, ist eine schriftliche Betreuungsverfügung für das Gericht und den Betreuer sehr hilfreich. Je mehr Wünsche Sie festlegen und je detaillierter Sie diese beschreiben, desto einfacher ist es für das Gericht und den Betreuer im Sinne Ihrer Wünsche zu handeln. Sowohl für das Gericht als auch für den Betreuer sind die Wünsche in der Betreuungsverfügung verbindlich, außer sie würden Ihrem Wohl zuwiderlaufen, Sie haben einen Wunsch erkennbar aufgegeben oder die Erfüllung Ihres Wunsches wäre für den Betreuer unzumutbar