Meine Unterstützung zielt darauf hin, Ihre Selbständigkeit zu erhalten und zu fördern sowie Sie zu befähigen Ihren Alltag wieder selbst zu gestalten und Ihr Leben ohne Betreuung zu meistern.
Bei der Erledigung meiner Aufgaben steht Ihr Wohl im Vordergrund. Die Aufgaben erledigen wir so, wie sie Ihrem Wohl entsprechen.
Aus diesem Grund ist der persönliche Kontakt zwischen uns von großer Bedeutung, um Ihre Wünsche und Interessen zu erfahren und in diesem Sinne für Sie handeln zu können. Es ist mir ein besonderes Anliegen alle wichtigen Entscheidungen zuvor mit Ihnen zu besprechen.
Gerne informiere ich Sie bei einem persönlichen Gespräch über die Aufgaben des Betreuers.
Gesundheitssorge
Die Vermögenssorge beinhaltet die Regelung sämtlicher finanzieller Angelegenheiten meiner Betreuten. Dazu gehört sowohl die Verwaltung der bestehenden Konten als auch die Regelung eventueller Schulden bzw. die Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen, z.B. die Befreiung von Zuzahlungen zu Medikamenten.
Zu Beginn der Betreuung erstellen ich gemeinsam mit dem Betreuten eine Übersicht über seine finanziellen Verhältnisse, das so genannte Vermögensverzeichnis. Im weiteren Verlauf der Betreuung legen ich dem Betreuungsgericht regelmäßig eine Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben vor.
Ich besprechen mit mit Betreuten z.B. die Zuteilung eines monatlichen Taschengeldes, um ihre vorhandenen Fähigkeiten, sinnvoll mit Geld umzugehen, zu fördern.
Für umfangreichere Geldgeschäfte, wie den Erwerb oder Verkauf von Grundstücken sowie die Aufnahme von Krediten hole ich grundsätzlich die Genehmigung vom Betreuungsgericht ein.
Vermögenssorge
Die Vermögenssorge beinhaltet die Regelung sämtlicher finanzieller Angelegenheiten meiner Betreuten. Dazu gehört sowohl die Verwaltung der bestehenden Konten als auch die Regelung eventueller Schulden bzw. die Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen, z.B. die Befreiung von Zuzahlungen zu Medikamenten.
Zu Beginn der Betreuung erstellen ich gemeinsam mit dem Betreuten eine Übersicht über seine finanziellen Verhältnisse, das so genannte Vermögensverzeichnis. Im weiteren Verlauf der Betreuung legen ich dem Betreuungsgericht regelmäßig eine Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben vor.
Ich besprechen mit mit Betreuten z.B. die Zuteilung eines monatlichen Taschengeldes, um ihre vorhandenen Fähigkeiten, sinnvoll mit Geld umzugehen, zu fördern.
Für umfangreichere Geldgeschäfte, wie den Erwerb oder Verkauf von Grundstücken sowie die Aufnahme von Krediten hole ich grundsätzlich die Genehmigung vom Betreuungsgericht ein.
Behördenangelegenheiten
Die Vertretung gegenüber Einrichtungen betrifft besonders die Betreuten, die in einem Heim oder in ihrer Häuslichkeit pflegerisch oder sozialarbeiterisch versorgt werden. Für diese Menschen vertreten ich die Interessen gegenüber dem stationären Betreiber oder dem ambulanten Dienstleister. Außerdem bin ich Ansprechpartner bei allen Wünschen und Problemen, um eine optimale Versorgung sicherzustellen.
Die Vertretung gegenüber Behörden schafft vor allem die Sicherheit, dass die Rechte der Betreuten gegenüber so manch einer bürokratischen Hürde durchgesetzt werden können.
Die Behördenvertretung soll jedoch auch zudem verhindern, dass in der Leistungsgewährung mögliche Lücken entstehen, wenn und soweit durch Krisen etc. etwaige Mitwirkungspflichten nicht durch die Betreuten erfüllt werden können.
Häufig kann durch die Betreuung wieder eine funktionierende Kommunikation zwischen allen Beteiligten hergestellt werden.
Wohnangelegenheiten
Die Wohnung ist vom Grundgesetz als besonderes Rechtsgut geschützt. Sie ist Aufenthaltsort, Lebensmittelpunkt und vertraute Umgebung eines Menschen.
Im Rahmen der Betreuung stehen all die rechtlichen Belange im Fokus, die sowohl die Anmietung, den Erhalt als auch die Abwicklung einer Wohnung betreffen.
Die Wohnangelegenheiten werden daher von mir aufgrund ihrer Wichtigkeit für eine gesunde Lebensgestaltung mit besonderer Sensibilität behandelt. Ich bemühen mich daher um eine gute Kommunikation mit dem Vermieter und um eine lückenlos gesicherte Kostenübernahme des Wohnraums.
Die Kündigung einer Wohnung, z.B. weil einer meiner Betreuten in eine preisgünstigere Wohnung oder in ein Heim umzieht, bedarf immer der Genehmigung des Betreuungsgerichtes, solange die betreute Person nicht selbst in der Lage ist, die Kündigung wirksam zu erklären.
Natürlich dürfen ich auch mit dem Aufgabenkreis der Wohnangelegenheiten nicht einfach die Wohnungen meiner Betreuten betreten.
Postangelenheiten
Die Postangelegenheiten sind in den jeweiligen Aufgabenkreisen mitgeregelt. So gehen z.B. Bewilligungsbescheide über Sozialleistungen direkt an mich, wenn in der Betreuung der Aufgabenkreis der Vermögenssorge oder der Behördenvertretung enthalten ist. Dies erfolgt selbstverständlich erst nach Absprache mit meinen Betreuten.
Für Bereiche, die in keinen angeordneten Aufgabenkreis fallen, muss im Einzelfall das Betreuungsgericht zusätzlich ausdrücklich den Aufgabenkreis der Postangelegenheiten anordnen. Geschieht dies nicht, geht die entsprechende Post an den Betreuten selbst.
Ausgenommen sind stets die Schreiben des Betreuungsgerichtes. Diese gehen immer an den Betreffenden selbst, auch wenn in der Betreuung der Aufgabenkreis der Postangelegenheiten enthalten ist. Selbiges gilt natürlich auch für den rein privaten Schriftverkehr, der niemals durch mich gelesen wird.
Aufenthaltsbestimmung
Dieser Aufgabenkreis berechtigt mich, die Entscheidung über eine Veränderung des Aufenthaltes meiner Betreuten zu bestimmen. Dabei geht es in der Regel um den Umzug in ein Heim oder die Prüfung, ob ein Klinikaufenthalt erforderlich ist.
Bei diesen Angelegenheiten stehen nicht nur gesundheitliche Aspekte, sondern vielmehr die Wünsche des betreffenden Betreuten im Vordergrund. Bei einer Entscheidung dieser Art halten ich es für besonders wichtig, die Angelegenheit ausführlich mit dem jeweiligen Betreuten zu besprechen, um ihm eventuelle Vor- und Nachteile deutlich zu machen.
In den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung fallen auch die sehr sensiblen Angelegenheiten der Unterbringung und der unterbringungsähnlichen Maßnahmen, wenn diese mit einer Freiheitsentziehung einhergehen. Dies bedeutet, dass ich einen von mir betreuten Menschen auch gegen seinen Willen in ein Krankenhaus einweisen oder Maßnahmen einleiten kann, die die Bewegungsfreiheit des Betroffenen einschränken, wenn dieser erheblich selbstgefährdet ist.
Maßnahmen dieser Art unterliegen einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung und müssen immer durch das Betreuungsgericht genehmigt werden.
Ich informiere mich in einem solchen Fall regelmäßig über die weitere Notwendigkeit der getroffenen Maßnahmen und geben die Informationen sofort an das Betreuungsgericht weiter. Ist die Notwendigkeit der Maßnahme meiner Ansicht nach nicht mehr gegeben, setzen ich mich ausdrücklich dafür ein, diese sofort zu beenden.